Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 471/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) Im Sinne des Konzernabschlusses nach § 59 oder § 59a BWG hat das übergeordnete Kreditinstitut den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 5 und 8 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern.Paragraph eins, (1) Im Sinne des Konzernabschlusses nach Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG hat das übergeordnete Kreditinstitut den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz 5 und 8 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern.
(2)Absatz 2,Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt A zu gliedern.Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellen, haben den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt A zu gliedern.
(3)Absatz 3,Übergeordnete Kreditinstitute, die gemäß § 59a BWG einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a HGB aufstellen, haben den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt B zu gliedern. Die in diesem Formblatt unter Erfolgsausweis angeführten Positionen 3a bis d, 8aa und 8ab sowie aus dem Vermögensausweis die Position 8a müssen nur zum Ende des vierten Quartals gemeldet werden.Übergeordnete Kreditinstitute, die gemäß Paragraph 59 a, BWG einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß Paragraph 245 a, HGB aufstellen, haben den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt B zu gliedern. Die in diesem Formblatt unter Erfolgsausweis angeführten Positionen 3a bis d, 8aa und 8ab sowie aus dem Vermögensausweis die Position 8a müssen nur zum Ende des vierten Quartals gemeldet werden.
(4)Absatz 4,Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Stichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
Schlagworte
Vermögensausweis
Dokumentnummer
NOR40031067