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§ 3 VEA-Konzern-VO

Fassungen
30.05.2002 bis 31.12.2007 — BGBl. II Nr. 212/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 330.05.200231.12.2007 BGBl. II Nr. 212/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 471/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.05.2002BGBl. II Nr. 212/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 471/2006

Abkürzung

VEA-Konzern-VO

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 3, (1) Der Vermögens- und Erfolgsausweis ist im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 43, BWG Teil 2 zusammengesetzten Betriebsergebnis des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH des Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt.

  1. Absatz 2,In dem Geschäftsjahr, das dem Bilanzstichtag, an welchem die in Absatz eins, normierte Grenze überschritten wurde, folgt, ist ab dem nächstfolgenden Berichtstermin mit der Übermittlung des Vermögens- und Erfolgsausweises zu beginnen.
  2. Absatz 3,Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Meldeverpflichtung ist vom Bankprüfer im Bankaufsichtlichen Prüfbericht im Teil 1 Frage 60 unter erläuterungsbedürftig zu kommentieren.

Schlagworte

Vermögensausweis

Gesetzesnummer

20001990

Dokumentnummer

NOR40031069