Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 471/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Der Vermögens- und Erfolgsausweis ist im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG Teil 2 zusammengesetzten Betriebsergebnis des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH des Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt.Paragraph 3, (1) Der Vermögens- und Erfolgsausweis ist im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 43, BWG Teil 2 zusammengesetzten Betriebsergebnis des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH des Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt.
(2)Absatz 2,In dem Geschäftsjahr, das dem Bilanzstichtag, an welchem die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten wurde, folgt, ist ab dem nächstfolgenden Berichtstermin mit der Übermittlung des Vermögens- und Erfolgsausweises zu beginnen.In dem Geschäftsjahr, das dem Bilanzstichtag, an welchem die in Absatz eins, normierte Grenze überschritten wurde, folgt, ist ab dem nächstfolgenden Berichtstermin mit der Übermittlung des Vermögens- und Erfolgsausweises zu beginnen.
(3)Absatz 3,Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Meldeverpflichtung ist vom Bankprüfer im Bankaufsichtlichen Prüfbericht im Teil 1 Frage 60 unter erläuterungsbedürftig zu kommentieren.
Schlagworte
Vermögensausweis
Dokumentnummer
NOR40031069