Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Wassergrenzüberganges und einer Grenzabfertigungsstelle (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. Art. 5 Abs. 5.Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Artikel 5, Absatz 5,
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien errichten an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze am Neusiedler See am Wasserweg zwischen den Grenzsteinen B 0/1 und B 0/2 eine Wassergrenzübergangsstelle.
(2)Absatz 2,Der Benützungsumfang umfasst österreichische und ungarische Staatsbürger, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige von Drittstaaten, die in keiner der Vertragsparteien der Visumpflicht unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40031081