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Art. 3

Fassungen
01.05.2002 bis 31.01.2015 — BGBl. III Nr. 96/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.05.200231.01.2015 BGBl. III Nr. 96/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Wassergrenzüberganges und einer Grenzabfertigungsstelle (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2002BGBl. III Nr. 96/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Artikel 5, Absatz 5,

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Grenzabfertigung durch die Dienstpersonen der Vertragsparteien erfolgt an der Grenzübergangsstelle Neusiedler See auf ungarischem Staatsgebiet im Verwaltungsgebiet der Gemeinde Fertörákos in einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle.
  2. Absatz 2,Die ungarische Vertragspartei sorgt im Wege des Betreibers der Grenzabfertigungsstelle für die unentgeltliche Bereitstellung der zur Tätigkeit der österreichischen und ungarischen Dienstpersonen notwendigen Räumlichkeiten. Sie trägt die Betriebskosten, mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der österreichischen Dienstpersonen.
  3. Absatz 3,Die ungarische Vertragspartei ermöglicht der österreichischen Vertragspartei das Betreiben der von ihr sichergestellten Telekommunikations- und Datenverwaltungsanlagen und die Errichtung der notwendigen Anschlüsse an das entsprechende Netzwerk der österreichischen Vertragspartei.
  4. Absatz 4,Die Öffnungszeiten sind an der Grenzabfertigungsstelle und auf dem jeweiligen Gebiet der Vertragsparteien an einer gut sichtbaren Stelle anzugeben.
  5. Absatz 5,Außerhalb der Öffnungszeiten wird durch die zuständigen Behörden der ungarischen Vertragspartei für die Sicherheit der Grenzabfertigungsstelle gesorgt werden.
  6. Absatz 6,Die ungarische Vertragspartei stellt sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992 durchführen können.

Schlagworte

Telekommunikationsanlage, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20001992

Dokumentnummer

NOR40031083