Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Wassergrenzüberganges und einer Grenzabfertigungsstelle (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. Art. 5 Abs. 5.Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Artikel 5, Absatz 5,
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Grenzabfertigung durch die Dienstpersonen der Vertragsparteien erfolgt an der Grenzübergangsstelle Neusiedler See auf ungarischem Staatsgebiet im Verwaltungsgebiet der Gemeinde Fertörákos in einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle.
(2)Absatz 2,Die ungarische Vertragspartei sorgt im Wege des Betreibers der Grenzabfertigungsstelle für die unentgeltliche Bereitstellung der zur Tätigkeit der österreichischen und ungarischen Dienstpersonen notwendigen Räumlichkeiten. Sie trägt die Betriebskosten, mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der österreichischen Dienstpersonen.
(3)Absatz 3,Die ungarische Vertragspartei ermöglicht der österreichischen Vertragspartei das Betreiben der von ihr sichergestellten Telekommunikations- und Datenverwaltungsanlagen und die Errichtung der notwendigen Anschlüsse an das entsprechende Netzwerk der österreichischen Vertragspartei.
(4)Absatz 4,Die Öffnungszeiten sind an der Grenzabfertigungsstelle und auf dem jeweiligen Gebiet der Vertragsparteien an einer gut sichtbaren Stelle anzugeben.
(5)Absatz 5,Außerhalb der Öffnungszeiten wird durch die zuständigen Behörden der ungarischen Vertragspartei für die Sicherheit der Grenzabfertigungsstelle gesorgt werden.
(6)Absatz 6,Die ungarische Vertragspartei stellt sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992 durchführen können.
Schlagworte
Telekommunikationsanlage, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40031083