Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung Mörbisch–Fertőrákos (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 97/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 5 Abs. 5.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 5, Absatz 5,
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die österrreichische Vertragspartei stellt der ungarischen Vertragspartei die für die Tätigkeit der ungarischen Bediensteten erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Sie übernimmt auch die Betriebskosten mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der ungarischen Vertragspartei.
(2)Absatz 2,Die österreichische Vertragspartei stellt sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 15. Mai 1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr durchführen können.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Dokumentnummer
NOR40031088