Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung Mörbisch–Fertőrákos (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 97/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 5 Abs. 5.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 5, Absatz 5,
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten mitgeteilt haben.
(3)Absatz 3,Jeder der Vertragsparteien kann die Anwendung dieser Vereinbarung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der allgemeinen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise aussetzen. Beginn und Ende der Aussetzung sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt mit Ablauf des 90. Tages nach dem Erhalt der Verständigung über die Kündigung außer Kraft.
(5)Absatz 5,Die vorliegende Vereinbarung erlischt unabhängig von der Kündigung, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992 außer Kraft tritt.
Geschehen zu Lutzmannsburg, am 23. Februar 2002, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Dokumentnummer
NOR40031090