Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.05.2002 — BGBl. III Nr. 98/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.05.2002 BGBl. III Nr. 98/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2002,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2002BGBl. III Nr. 98/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 13

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können den Verkehrsunternehmern die sowohl ihrer Zuständigkeit als auch der Zuständigkeit der anderen Vertragspartei unterliegen, vorschreiben, bei jeder von ihnen durchgeführten Fahrt ein Statistikblatt oder einen Fahrtenbericht zu erstellen.

Die in diesem Abkommen vorgesehenen Genehmigungen, Kontrolldokumente und Statistikblätter müssen in den Fahrzeugen mitgeführt und den Kontrollbeamten auf Verlangen vorgezeigt werden. Die Genehmigungen, die Kontrolldokumente und Statistikblätter müssen bei der Einreise in das und der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie gelten, mit dem Zollstempel versehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031103