Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 16
Ersatzteile, die für die Instandsetzung eines Fahrzeuges bestimmt sind, mit dem eine in diesem Abkommen genannte Beförderung durchgeführt wird, werden entsprechend den Vorschriften über die vorübergehende Einfuhr abgefertigt und sind von Einfuhrabgaben und – beschränkungen befreit. Die nicht verwendeten oder die ersetzten Teile sind entweder wieder auszuführen oder unter Aufsicht der Zollbehörde zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40031106