Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Artikel 4
Personenbeförderungen im Linienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, das heißt die Verkehrsdienste, die nach einem bestimmten Fahrplan auf einer bestimmten Fahrstrecke durchgeführt werden, wobei die Fahrgäste während der Beförderung an vorher bestimmten Punkten aufgenommen oder abgesetzt werden können, unterliegen der Genehmigung durch die beiden Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40031094