Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Die von einem Unternehmer der anderen Vertragspartei durchgeführten Beförderungen von Personen, die den in den Artikeln 4 und 5 genannten Bedingungen nicht entsprechen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.
Die Beförderungen von Gepäck auf Anhängern, die mit für die Personenbeförderungen bestimmten Fahrzeugen verbunden sind, unterliegen keiner Genehmigung, sofern die hiefür in jeder der Vertragsparteien geltenden technischen Normen eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40031096