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Art. 8

Fassungen
ab 01.05.2002 — BGBl. III Nr. 98/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.05.2002 BGBl. III Nr. 98/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2002,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2002BGBl. III Nr. 98/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 8

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Bebörden Anmerkung, richtig: Behörden) erteilen Genehmigungen ohne Anrechnung
    auf das Kontingent für
    1. Litera a
      die Beförderungen von beschädigten oder abzuschleppenden Fahrzeugen;
    2. Litera b
      die Beförderungen von Leichen;
    3. Litera c
      die Beförderungen von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen, Messen oder für jede andere kulturelle Veranstaltung;
    4. Litera d
      die Beförderungen von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
    5. Litera e
      die Beförderungen von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von `Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oderdie Fernsehaufnahmen;
    6. Litera f
      die Beförderungen von Postsendungen;
    7. Litera g
      die Beförderungen von Gegenständer, Material und Ausrüstung die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
    8. Litera h
      die Beförderungen von Bienen und Fischbrut;
    9. Litera i
      die Beförderungen von wertvollen Gütern (zB Edelmetalle, Wertpapiere, durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.
  2. Ziffer 2
    Die Beförderungen der für die ärztliche Behandlung im Notfall erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen bedürfen keiner Genehmigung.

Schlagworte

Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung,
Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031098