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Art. 2

Fassungen
ab 30.05.2002 — BGBl. III Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute30.05.2002 BGBl. III Nr. 99/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen betreffend die Übung AMADEUS 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.05.2002BGBl. III Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

ARTIKEL ZWEI

ZIEL UND ZWECK

  1. 2 Punkt eins
    Ziel dieses Abkommens ist die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien in Hinblick auf die Übung wie auch die Festsetzung der Verfahren des HNS, der den Truppen seitens des Gastgeberstaates gewährt wird.
  2. 2 Punkt 2
    Dieses Abkommen bezweckt nicht, mit dem Recht des Gastgeberstaates oder den für die Parteien in Geltung stehenden internationalen Abkommen, einschließlich des PfP SOFA, in Widerspruch zu stehen. Im Fall eines Widerspruchs soll letzteres Anwendung finden.
  3. 2 Punkt 3
    Teilnehmende Luftfahrzeuge aller Parteien benützen den Luftraum des Gastgeberstaates ohne Verwendung von scharfer Munition zu dem Zweck, die Interoperabilität der teilnehmenden Luftstreitkräfte, die Taktik und die Sicherheit zu verbessern. Zu demselben Zweck dürfen Luftfahrzeuge der Schweizer Luftwaffe die Einrichtungen des Luftwaffenstützpunktes Rivolto (Italien) und des betreffenden Luftraumes für Flüge von Rivolto zur Grenze des Gastgeberstaates und zurück benützen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

20001995

Dokumentnummer

NOR40031126