Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen betreffend die Übung AMADEUS 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
ARTIKEL VIER
VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDEPARTEIEN
Die Entsendeparteien
respektieren das Recht des Gastgeberstaates;
stellen so weit wie möglich sicher, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden;
benachrichtigen den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände, die die Gewährung des HNS betreffen, einschließlich der Anzahl des Personals und der Ausrüstung, die an der Übung teilnehmen werden;
informieren den Gastgeberstaat, wer als deren autorisierter Vertreter im Hinblick auf HNS tätig wird;
sind für die Disziplin ihres Personals verantwortlich;
nehmen an der Übung teil und benützen die Einrichtungen des Gastgeberstaates im Einklang mit diesem Abkommen;
vergüten dem Gastgeberstaat alle auf Ersuchen erbrachten Leistungen, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist;
stellen vor der Übung Listen jener Ausrüstung zur Verfügung, die in das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates gebracht wird, einschließlich deren Art und Zahl; während der Übung werden diese Listen auf dem laufenden Stand gehalten;
stellen vor der Übung Listen des an der Übung teilnehmenden Personals zur Verfügung, einschließlich dessen Namen, Dienstgrad, Funktion und Sicherheitsfreigabe.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012
Dokumentnummer
NOR40031128