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Art. 4

Fassungen
ab 30.05.2002 — BGBl. III Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute30.05.2002 BGBl. III Nr. 99/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen betreffend die Übung AMADEUS 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

30.05.2002BGBl. III Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

ARTIKEL VIER

VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDEPARTEIEN

Die Entsendeparteien

  1. 4 Punkt eins
    respektieren das Recht des Gastgeberstaates;
  2. 4 Punkt 2
    stellen so weit wie möglich sicher, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden;
  3. 4 Punkt 3
    benachrichtigen den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände, die die Gewährung des HNS betreffen, einschließlich der Anzahl des Personals und der Ausrüstung, die an der Übung teilnehmen werden;
  4. 4 Punkt 4
    informieren den Gastgeberstaat, wer als deren autorisierter Vertreter im Hinblick auf HNS tätig wird;
  5. 4 Punkt 5
    sind für die Disziplin ihres Personals verantwortlich;
  6. 4 Punkt 6
    nehmen an der Übung teil und benützen die Einrichtungen des Gastgeberstaates im Einklang mit diesem Abkommen;
  7. 4 Punkt 7
    vergüten dem Gastgeberstaat alle auf Ersuchen erbrachten Leistungen, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist;
  8. 4 Punkt 8
    stellen vor der Übung Listen jener Ausrüstung zur Verfügung, die in das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates gebracht wird, einschließlich deren Art und Zahl; während der Übung werden diese Listen auf dem laufenden Stand gehalten;
  9. 4 Punkt 9
    stellen vor der Übung Listen des an der Übung teilnehmenden Personals zur Verfügung, einschließlich dessen Namen, Dienstgrad, Funktion und Sicherheitsfreigabe.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

20001995

Dokumentnummer

NOR40031128