Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 30.05.2002 — BGBl. III Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute30.05.2002 BGBl. III Nr. 99/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen betreffend die Übung AMADEUS 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

30.05.2002BGBl. III Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

ARTIKEL SECHS

FLUGUNFÄLLE ODER -ZWISCHENFÄLLE

Im Falle von Unfällen oder größeren Zwischenfällen auf dem Hoheitsgebiet eines Staates, dessen Truppen an der Übung teilnehmen, in die ein Luftfahrzeug eines anderen teilnehmenden Staates verwickelt ist, ist es den militärischen Experten dieses Staates gestattet, an der Untersuchungskommission des Staates, wo sich der Unfall oder der Zwischenfall ereignet hat, teilzunehmen.

Schlagworte

Flugzwischenfall

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

20001995

Dokumentnummer

NOR40031130