Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen betreffend die Übung AMADEUS 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
ARTIKEL SECHS
FLUGUNFÄLLE ODER -ZWISCHENFÄLLE
Im Falle von Unfällen oder größeren Zwischenfällen auf dem Hoheitsgebiet eines Staates, dessen Truppen an der Übung teilnehmen, in die ein Luftfahrzeug eines anderen teilnehmenden Staates verwickelt ist, ist es den militärischen Experten dieses Staates gestattet, an der Untersuchungskommission des Staates, wo sich der Unfall oder der Zwischenfall ereignet hat, teilzunehmen.
Schlagworte
Flugzwischenfall
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012
Dokumentnummer
NOR40031130