Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 30.05.2000 — BGBl. III Nr. 62/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute30.05.2000 BGBl. III Nr. 62/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2002,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

30.05.2000BGBl. III Nr. 62/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Praha am 30. Mai 2000 in zwei Urschriften, in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001996

Dokumentnummer

NOR40031317