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Art. 4

Fassungen
ab 30.05.2000 — BGBl. III Nr. 62/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute30.05.2000 BGBl. III Nr. 62/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2002,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

30.05.2000BGBl. III Nr. 62/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4

Gelegenheitsverkehre

  1. Absatz eins,Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikel 1 umfaßt
    1. Litera a
      Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt;
    2. Litera b
      Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
    3. Litera c
      alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
  2. Absatz 2,Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001996

Dokumentnummer

NOR40031308