Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 62/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2002,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Kontrolldokument
(1)Absatz eins,Bei allen Verkehren im Sinne des Artikels 1 ist ein Kontrolldokument im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Das Kontrolldokument wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hierzu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3)Absatz 3,Form und Inhalt des Kontrolldokumentes wird von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Dokumentnummer
NOR40031310