Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2002,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 4
Förderung des Kombinierten Verkehrs
1.Ziffer eins Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.
2.Ziffer 2 Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.
3.Ziffer 3 Hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Z l und 2 und deren Konkretisierung werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40031325