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Art. 9

Fassungen
ab 01.03.2001 — BGBl. III Nr. 89/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.03.2001 BGBl. III Nr. 89/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2002,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 89/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 9

Genehmigung

Ziffer eins Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:

  1. Litera a
    Name und Anschrift des Beförderers;
  2. Litera b
    amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges (gilt nur für Einzelgenehmigungen);
  3. Litera c
    Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt - gilt nur für Einzelgenehmigungen);
  4. Litera d
    gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
  5. Litera e
    Dauer der Gültigkeit.

Ziffer 2 Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.

Ziffer 3 Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die zuständige Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt - mit Ausnahme der in Ziffer eins, Litera b und c angeführten Angaben - an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Ziffer eins, Litera b und c sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.

Ziffer 4 Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

Ziffer 5 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20001997

Dokumentnummer

NOR40031330