Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2002,
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 9
Genehmigung
1.Ziffer eins Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Beförderers;
amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges (gilt nur für Einzelgenehmigungen);
Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt - gilt nur für Einzelgenehmigungen);
gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
2.Ziffer 2 Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.
3.Ziffer 3 Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die zuständige Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt - mit Ausnahme der in Z 1 lit. b und c angeführten Angaben - an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Z 1 lit. b und c sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die zuständige Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt - mit Ausnahme der in Ziffer eins, Litera b und c angeführten Angaben - an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Ziffer eins, Litera b und c sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.
4.Ziffer 4 Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
5.Ziffer 5 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.