Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 05.06.2002 — BGBl. II Nr. 214/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute05.06.2002 BGBl. II Nr. 214/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Emissionskatasterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.06.2002BGBl. II Nr. 214/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Luftschadstoffe

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat gemäß Paragraph 9, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, Emissionskataster für jene Luftschadstoffe zu erstellen, die für die Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 IG-L oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L relevant sind, soweit dies zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, IG-L erforderlich ist.
  2. Absatz 2,In Tabelle 1 sind in der linken Spalte die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 IG-L und einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L angeführt, ausgenommen Blei im PM10, in der rechten Spalte jene relevanten Luftschadstoffe, für die ein Emissionskataster zu erstellen ist. Die Massen der Emissionen pro Bezugszeitraum sind in Tonnen anzugeben.

Tabelle 1:

Luftschadstoff mit Überschreitung des Immissionsgrenzwertes

Luftschadstoff(e), dessen (deren) Emissionskataster zu erstellen ist (sind)

Schwefeldioxid

Summe aus Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid angegeben als SO2

Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide

Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als NO2

Kohlenmonoxid

Kohlenmonoxid

Schwebestaub

Staub 1)

PM10

PM10 1)

Benzol

Benzol

  1. Absatz 3,Im Fall der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Blei im PM10 sowie Staubniederschlag und dessen Inhaltsstoffe (Anlage 2 IG-L) beschränkt sich die Erstellung des Emissionskatasters auf die Beschreibung derjenigen Quellen, welche erfahrungsgemäß als Verursacher der Überschreitung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in Frage kommen. Die Identifizierung der maßgeblichen Quellen kann gegebenenfalls durch eine Analyse (ua. chemische Analyse) des Staubniederschlages erfolgen.

________________

1) Sofern durch andere objektive Verfahren (zB Vergleich von chemischen Analysen von emittiertem Staub und Schwebestaub bzw. PM10, wenn ein dafür geeignetes Messverfahren eingesetzt wird) bereits eine ausreichende Grundlage zur Erstellung des Maßnahmenplanes gegeben ist, kann von der Erstellung eines Emissionskatasters abgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20001998

Dokumentnummer

NOR40031522