Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Emissionskatasterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Luftschadstoffe
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat gemäß § 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, Emissionskataster für jene Luftschadstoffe zu erstellen, die für die Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L relevant sind, soweit dies zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L erforderlich ist.Der Landeshauptmann hat gemäß Paragraph 9, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, Emissionskataster für jene Luftschadstoffe zu erstellen, die für die Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 IG-L oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L relevant sind, soweit dies zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, IG-L erforderlich ist. (2)Absatz 2,In Tabelle 1 sind in der linken Spalte die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L angeführt, ausgenommen Blei im PM10, in der rechten Spalte jene relevanten Luftschadstoffe, für die ein Emissionskataster zu erstellen ist. Die Massen der Emissionen pro Bezugszeitraum sind in Tonnen anzugeben.In Tabelle 1 sind in der linken Spalte die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 IG-L und einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L angeführt, ausgenommen Blei im PM10, in der rechten Spalte jene relevanten Luftschadstoffe, für die ein Emissionskataster zu erstellen ist. Die Massen der Emissionen pro Bezugszeitraum sind in Tonnen anzugeben.
Tabelle 1:
Luftschadstoff mit Überschreitung des Immissionsgrenzwertes | Luftschadstoff(e), dessen (deren) Emissionskataster zu erstellen ist (sind) |
Schwefeldioxid | Summe aus Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid angegeben als SO2 |
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide | Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als NO2 |
Kohlenmonoxid | Kohlenmonoxid |
Schwebestaub | Staub 1) |
PM10 | PM10 1) |
Benzol | Benzol |
| |
(3)Absatz 3,Im Fall der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Blei im PM10 sowie Staubniederschlag und dessen Inhaltsstoffe (Anlage 2 IG-L) beschränkt sich die Erstellung des Emissionskatasters auf die Beschreibung derjenigen Quellen, welche erfahrungsgemäß als Verursacher der Überschreitung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in Frage kommen. Die Identifizierung der maßgeblichen Quellen kann gegebenenfalls durch eine Analyse (ua. chemische Analyse) des Staubniederschlages erfolgen.
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1) Sofern durch andere objektive Verfahren (zB Vergleich von chemischen Analysen von emittiertem Staub und Schwebestaub bzw. PM10, wenn ein dafür geeignetes Messverfahren eingesetzt wird) bereits eine ausreichende Grundlage zur Erstellung des Maßnahmenplanes gegeben ist, kann von der Erstellung eines Emissionskatasters abgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40031522