die Anwendung der in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten SNT-Vorschriften, mit Ausnahme der dort angegebenen Z 1, 22, 23, 28, 30, 31, 32, 57 und 58, noch fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung unddie Anwendung der in Anhang römisch zwei dieser Verordnung aufgelisteten SNT-Vorschriften, mit Ausnahme der dort angegebenen Ziffer eins, 22, 23, 28, 30, 31, 32, 57 und 58, noch fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung und