Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnikverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik
Text
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen.
(2)Absatz 2,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.
Schlagworte
Gefährdungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Dokumentnummer
NOR40031657