Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnikverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik
Text
Sichere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des Paragraph 2 und des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992
unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
wenn sie den jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt, errichtet, in Verkehr gebracht, instand gehalten und betrieben werden. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.
(2)Absatz 2,Elektrische Betriebsmittel entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 auch dann, wenn sie, unter Beachtung der übrigen Bedingungen des Abs. 1, nach Normen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, sofern diese Normen hinsichtlich der Sicherheit, Normalisierung und Typisierung den in Betracht kommenden SNT-Vorschriften gleichwertig sind.Elektrische Betriebsmittel entsprechen den Erfordernissen des Paragraph 2 und des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992 auch dann, wenn sie, unter Beachtung der übrigen Bedingungen des Absatz eins,, nach Normen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, sofern diese Normen hinsichtlich der Sicherheit, Normalisierung und Typisierung den in Betracht kommenden SNT-Vorschriften gleichwertig sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Dokumentnummer
NOR40031661