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§ 5 ETV 2002

Fassungen
14.06.2002 bis 08.07.2020 — BGBl. II Nr. 222/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 514.06.200208.07.2020 BGBl. II Nr. 222/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.06.2002BGBl. II Nr. 222/2002

Außerkrafttretensdatum

08.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2020

Abkürzung

ETV 2002

Index

58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik

Text

Sichere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des Paragraph 2 und des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992
    1. Ziffer eins
      unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
    2. Ziffer 2
      unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
    wenn sie den jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt, errichtet, in Verkehr gebracht, instand gehalten und betrieben werden. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.
  2. Absatz 2,Elektrische Betriebsmittel entsprechen den Erfordernissen des Paragraph 2 und des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992 auch dann, wenn sie, unter Beachtung der übrigen Bedingungen des Absatz eins,, nach Normen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, sofern diese Normen hinsichtlich der Sicherheit, Normalisierung und Typisierung den in Betracht kommenden SNT-Vorschriften gleichwertig sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20002002

Dokumentnummer

NOR40031661