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§ 7 ETV 2002

Fassungen
14.06.2002 bis 08.07.2020 — BGBl. II Nr. 222/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 714.06.200208.07.2020 BGBl. II Nr. 222/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.06.2002BGBl. II Nr. 222/2002

Außerkrafttretensdatum

08.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2020

Abkürzung

ETV 2002

Index

58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik

Text

Paragraph 7,

Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat. Kann das gleiche Ziel auch durch bildliche Darstellungen erreicht werden, so ist dies ersatzweise oder zusätzlich ebenfalls zulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muss jedenfalls stets der Hersteller und, bei Produkten, die weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, der für das erstmalige In-Verkehr-Bringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche ersichtlich sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20002002

Dokumentnummer

NOR40031663