Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anhang X
Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes
Direktvergaben ............................................. 200 €
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß
§ 26 Abs. 3 und 4
Bauaufträge ................................................ 400 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge ........................ 300 €
Geistig-schöpferische Dienstleistungen ..................... 350 €
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß
§ 26 Abs. 1
Bauaufträge ................................................ 600 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge ........................ 350 €
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
Bauaufträge ................................................ 2 500 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge ........................ 800 €
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
Bauaufträge ................................................ 5 000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge ........................ 1 600 €
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2006,
G 91/05-6, V 69/05-6, der Bundesregierung zugestellt am 11. April
2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „Bauaufträge ..... 5 000 €“ in der vorletzten Zeile
des § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren
für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II
Nr. 324/2002, war gesetzwidrig.“ (vgl. BGBl. II Nr. 174/2006).
„Die Wortfolge „Bauaufträge ...... 2 500 €“ in der fünftletzten
Zeile des § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die
Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II
Nr. 324/2002, war gesetzwidrig.“ (vgl. BGBl. II Nr. 175/2006).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober
2006, G 124/06-6, V 44/06-6, dem Bundeskanzler zugestellt am
27. Oktober 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge .....1 600 €“
in der letzten Zeile des § 1 der Verordnung der Bundesregierung
betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des
Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, war gesetzwidrig.“ (vgl.
BGBl. II Nr. 433/2006).