Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 106Artikel 2, Paragraph 106
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Vergabevermerk
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Auftraggeber haben, ausgenommen bei einer Direktvergabe, einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
Gegenstand und Wert des Auftrages,
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, ferner
bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den §§ 25 und 26 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den Paragraphen 25 und 26 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.
(2)Absatz 2,Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers festzuhalten.
(3)Absatz 3,Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Abs. 1 oder dessen Hauptpunkte der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Absatz eins, oder dessen Hauptpunkte der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031868