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Art. 2 § 109 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 10901.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Besondere Bestimmungen für den Baukonzessionsvertrag

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, dass bei Bauaufträgen an Dritte,
    1. Ziffer eins
      im Oberschwellenbereich, sofern kein Tatbestand nach Paragraph 25, Absatz 4, vorliegt,
      1. Litera a
        der Bauauftrag gemäß den Standardformularen bekannt zu machen ist,
      2. Litera b
        die Fristen nach Paragraph 47, einzuhalten sind, sowie
      3. Litera c
        die Vergabebekanntmachung nach Paragraph 40, durchgeführt wird, bzw.
    2. Ziffer 2
      im Unterschwellenbereich, sofern kein Tatbestand nach den Paragraphen 25, Absatz 4, 26, Absatz 3, Ziffer 2, sowie 27 Absatz eins, Ziffer 2 und 4 vorliegt,
      1. Litera a
        die vorherigen Bekanntmachungen unter Verwendung des Musters nach Anhang römisch acht zu erfolgen haben und
      2. Litera b
        die Fristen nach Paragraph 50, einzuhalten sind.
  2. Absatz 2,Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet.
  3. Absatz 3,Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen beizufügen. Diese Liste muss auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031871