Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 109Artikel 2, Paragraph 109
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Besondere Bestimmungen für den Baukonzessionsvertrag
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, dass bei Bauaufträgen an Dritte,Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, dass bei Bauaufträgen an Dritte,
im Oberschwellenbereich, sofern kein Tatbestand nach § 25 Abs. 4 vorliegt,im Oberschwellenbereich, sofern kein Tatbestand nach Paragraph 25, Absatz 4, vorliegt,
der Bauauftrag gemäß den Standardformularen bekannt zu machen ist,
die Fristen nach § 47 einzuhalten sind, sowiedie Fristen nach Paragraph 47, einzuhalten sind, sowie
die Vergabebekanntmachung nach § 40 durchgeführt wird, bzw.die Vergabebekanntmachung nach Paragraph 40, durchgeführt wird, bzw.
im Unterschwellenbereich, sofern kein Tatbestand nach den §§ 25 Abs. 4, 26 Abs. 3 Z 2 sowie 27 Abs. 1 Z 2 und 4 vorliegt,im Unterschwellenbereich, sofern kein Tatbestand nach den Paragraphen 25, Absatz 4, 26, Absatz 3, Ziffer 2, sowie 27 Absatz eins, Ziffer 2 und 4 vorliegt,
die vorherigen Bekanntmachungen unter Verwendung des Musters nach Anhang VIII zu erfolgen haben unddie vorherigen Bekanntmachungen unter Verwendung des Musters nach Anhang römisch acht zu erfolgen haben und
die Fristen nach § 50 einzuhalten sind.die Fristen nach Paragraph 50, einzuhalten sind.
(2)Absatz 2,Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet.
(3)Absatz 3,Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen beizufügen. Diese Liste muss auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031871