Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 111Artikel 2, Paragraph 111
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen über Wettbewerbe
Allgemeines
§ 111.Paragraph 111,
Für die Durchführung von Wettbewerben gelten - unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles, der §§ 21, 22, 30, 37, 39 bis 42 und 44, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten - unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles, der Paragraphen 21, 22, 30, 37, 39 bis 42 und 44, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031873