Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 112Artikel 2, Paragraph 112
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Arten des Wettbewerbes
§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz eins,Die Durchführung von Wettbewerben hat im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder eines geladenen Wettbewerbes zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Beim offenen Wettbewerb wird vom Auslober eine unbeschränkte Anzahl von Wettbewerbsteilnehmern öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
(3)Absatz 3,Beim nicht offenen Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Wettbewerbsteilnehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, vom Auslober ausgewählte Wettbewerbsteilnehmer zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
(4)Absatz 4,Beim geladenen Wettbewerb wird vom Auslober eine beschränkte Anzahl von geeigneten Wettbewerbsteilnehmern unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031874