Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 113Artikel 2, Paragraph 113
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Wahl des Wettbewerbsverfahrens
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz eins,Sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes vorsehen, hat grundsätzlich ein offener Wettbewerb stattzufinden.Sofern Absatz 2 und 3 nicht anderes vorsehen, hat grundsätzlich ein offener Wettbewerb stattzufinden.
(2)Absatz 2,Die Durchführung eines nicht offenen Wettbewerbes ist zulässig, wenn
der Auslober den Kreis der Teilnehmer beschränken will und die Beurteilung der Leistungsqualität über die Eignung hinausgehende Anforderungen an die Teilnehmer stellt, oder
der mit der Durchführung eines offenen Wettbewerbes verbundene Aufwand im Hinblick auf den Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
(3)Absatz 3,Sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031875