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Art. 2 § 116 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 11601.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von elektronischen

Auktionen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung von elektronischen Auktionen gelten - unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles, der Paragraphen 21 bis 23, 28, 30, 44 bis 46, 51, 66, 74, 75, 78, 82, 85 und 98 bis 102, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
  2. Absatz 2,Die beabsichtigte Durchführung einer elektronischen Auktion ist gemäß dem Muster für Bekanntmachungen des Anhanges römisch acht im Internet bekannt zu machen. In die Bekanntmachung ist ein Hinweis gemäß Paragraph 38, Absatz 2, aufzunehmen sowie anzugeben, unter welcher elektronischen Adresse die Auktionsordnung, die Ausschreibungsunterlagen sowie sonstige für die Durchführung der Auktion erforderlichen Dokumente bereit gestellt sind. Eine elektronische Auktion darf nicht vor Ablauf von zwei Arbeitstagen nach ihrer Bekanntmachung im Internet beginnen.
  3. Absatz 3,Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
    1. Ziffer eins
      Registrierungs- und Identifizierungserfordernisse;
    2. Ziffer 2
      Vorgangsweise bei der Auktion (insbesondere Minimum der Angebotsstufen betreffend den Preis);
    3. Ziffer 3
      Zeitpunkt des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;
    4. Ziffer 4
      Verwendungs- und Verwertungsrechte;
    5. Ziffer 5
      Ausschlussgründe;
    6. Ziffer 6
      Termine;
    7. Ziffer 7
      Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion veröffentlicht wird;
    8. Ziffer 8
      Informationen, die den Bietern während der Auktion übermittelt werden, sowie der Zeitpunkt/die Phase der Auktion, zu der dies geschieht; elektronische Adresse, unter der diese Informationen bekannt gegeben werden;
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls Vadium.
  4. Absatz 4,Auftraggeber, die eine elektronische Auktion durchführen, gewähren ab dem Tag der Bekanntmachung gemäß Absatz 2, uneingeschränkten und unentgeltlichen Zugang zu allen die Auktion betreffenden Unterlagen.
  5. Absatz 5,Die Auftraggeber können frei zwischen einer Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl oder einer Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl wählen. Zu einer Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl sind alle Unternehmen, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den Paragraphen 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, zuzulassen und davon unverzüglich elektronisch zu verständigen. Zu einer Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl sind nur Unternehmen, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, die gemäß den Paragraphen 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, und unter Bedachtnahme auf Absatz 7 bis 9 zuzulassen und davon unverzüglich elektronisch zu verständigen.
  6. Absatz 6,Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Der Auftraggeber hat die nicht zur elektronischen Auktion zugelassenen Unternehmer unverzüglich und unter Bekanntgabe der Gründe elektronisch zu verständigen. Auf Verlangen ist dem Unternehmer der seinen Teilnahmeantrag betreffende Teil des Protokolls elektronisch zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl ist die Anzahl der einzuladenden Unternehmer entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber jedenfalls nicht unter zehn liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein in der Bekanntmachung bekannt zu geben.
  8. Absatz 8,Langen in der Folge bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von zuzulassenden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmen anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat nach Abschluss der Auswahl die nicht zur Teilnahme an der elektronischen Auktion zugelassenen Bewerber unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung unverzüglich elektronisch zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  9. Absatz 9,Langen in der Folge bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von zuzulassenden Unternehmen ein, so hat der Auftraggeber die elektronische Auktion zu widerrufen, falls ein echter Wettbewerb nicht zu erwarten ist.
  10. Absatz 10,Der Auftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden
    1. Ziffer eins
      zu einem in der Auktionsordnung fixierten Zeitpunkt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn keine neuen Angebote oder wenn keine neuen Angebote betreffend den Preis, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, binnen einer bestimmten, in der Auktionsordnung festgelegten Zeitspanne, abgegeben werden, oder
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss der letzten in der Auktionsordnung festgelegten Runde zur Abgabe von Angeboten, oder
    4. Ziffer 4
      wenn schwerwiegende Gründe den Abbruch der Auktion sachlich rechtfertigen.
    Der Auftraggeber kann die Methode zur Beendigung der Auktion gemäß Ziffer eins bis 3 oder eine Kombination der in Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Methoden frei wählen. Falls eine Vorgangsweise gemäß Ziffer 3, gewählt wird, so legt der Auftraggeber die Zeitpläne für jede Runde zur Abgabe von Angeboten in der Auktionsordnung fest. Die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten hat stets gleichzeitig auf elektronischem Weg an alle Teilnehmer zu erfolgen. Nach jeder Runde zur Abgabe von Angeboten kann der Auftraggeber, sofern er dies in der Auktionsordnung vorgesehen hat, jene Teilnehmer von der Auktion ausschließen, die keine Angebote oder keine Angebote betreffend den Preis abgegeben haben, die das festgelegte Minimum der Angebotsstufen erreicht oder überstiegen haben. Der Auftraggeber hat die von der weiteren Teilnahme an der Auktion ausgeschlossenen Teilnehmer unverzüglich elektronisch zu verständigen. Er hat sicherzustellen, dass ausgeschlossene Teilnehmer an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.
  11. Absatz 11,Unmittelbar nach Beendigung oder Abbruch einer Auktion ist der Name des erfolgreichen Bieters bzw. sind die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den zuletzt an der Auktion beteiligten Teilnehmern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne der Paragraphen 102 und 103,
  12. Absatz 12,Die Namen der an der Auktion teilnehmenden Unternehmer sind bis zum Abschluss der Auktion geheim zu halten. Die Bewertung von Angeboten oder Teilen derselben darf nur in anonymisierter Weise bekannt gegeben werden.
  13. Absatz 13,Der Ablauf der Auktion und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenübertragungen sind vom Auftraggeber lückenlos zu dokumentieren.

Schlagworte

Registrierungserfordernis, Verwendungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031878