(1)Absatz eins,Für die Durchführung von elektronischen Auktionen gelten - unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles, der §§ 21 bis 23, 28, 30, 44 bis 46, 51, 66, 74, 75, 78, 82, 85 und 98 bis 102, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.Für die Durchführung von elektronischen Auktionen gelten - unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles, der Paragraphen 21 bis 23, 28, 30, 44 bis 46, 51, 66, 74, 75, 78, 82, 85 und 98 bis 102, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.