Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 117Artikel 2, Paragraph 117
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen
elektronischen Auktionen
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz eins,Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 28 Abs. 2 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
(2)Absatz 2,Während der Auktion ist vom Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der Auktion unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3)Absatz 3,Der Zuschlag ist dem oder - sofern eine Vergabe in Losen vorgesehen ist - den Angeboten mit dem bzw. den niedrigsten Preisen zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031879