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Art. 2 § 118 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 11801.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen

elektronischen Auktionen

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen jene Angebotsteile festzulegen, die der Auktion unterliegen sollen. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, deren Veränderung in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise ziffern- oder mengenmäßig darstellbar ist. Der Auftraggeber hat auf Grund der Gesamtheit der Spezifikationen des Auftragsgegenstandes in den Ausschreibungsunterlagen jene maximale Marge festzulegen, innerhalb der die der Auktion unterliegenden Angebotsteile während der Auktion in zulässiger Weise verändert werden dürfen. Der gemäß Anhang römisch acht bekannt gemachte Auftragsgegenstand darf durch die Durchführung der Auktion keinesfalls substantiell geändert werden.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen im Wege einer mathematischen Formel alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Während der elektronischen Auktion wird die jeweilige Rangfolge der Teilnehmer entsprechend den vorgelegten neuen Angeboten gemäß dieser Formel festgelegt. Die Angabe von Zuschlagskriterien im Wege der Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das Kriterium befindet, ist, ebenso wie die bloße Reihung der Bedeutung der Zuschlagskriterien, unzulässig. Sind Varianten vorgesehen, so muss für jede Variante getrennt eine Formel angegeben werden.
  3. Absatz 3,Während der Auktion ist jedem Teilnehmer an der Auktion vom Auftraggeber unverzüglich und ständig jedenfalls die aktuelle Positionierung seines Angebotes im Verhältnis zu den anderen eingelangten Angeboten der übrigen Teilnehmer unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse anonymisiert bekannt zu geben. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der Auktion unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
  4. Absatz 4,Der Auftraggeber hat jene Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Auktion auszuschließen, deren Angebote bzw. Angebotsteile nicht innerhalb der gemäß Absatz eins, festgelegten Marge verändert wurden.
  5. Absatz 5,Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Teilnehmer dem oder - sofern eine Vergabe in Losen vorgesehen ist - den gemäß den festgelegten Zuschlagskriterien technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. Angeboten zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031880