(1)Absatz eins,Soweit von diesem Bundesgesetz erfasste Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 ausüben, gelten - unbeschadet der §§ 18 und 19 - ausschließlich die §§ 21, 22, 30, 37, 41, 42, 79 Abs. 2 und 4, 81 bis 85, 104, 105, 116 bis 118 sowie die Bestimmungen dieses Hauptstückes sowie die Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird.Soweit von diesem Bundesgesetz erfasste Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, ausüben, gelten - unbeschadet der Paragraphen 18 und 19 - ausschließlich die Paragraphen 21, 22, 30, 37, 41, 42, 79, Absatz 2 und 4, 81 bis 85, 104, 105, 116 bis 118 sowie die Bestimmungen dieses Hauptstückes sowie die Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird.