Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 121Artikel 2, Paragraph 121
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 121.Paragraph 121,
(1)Absatz eins,Dieses Hauptstück gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, für die Vergabe von Konzessionsverträgen oder die Durchführung von Wettbewerben, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in § 120 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist, vergibt bzw. veranstaltet.Dieses Hauptstück gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, für die Vergabe von Konzessionsverträgen oder die Durchführung von Wettbewerben, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in Paragraph 120, Absatz 2, beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist, vergibt bzw. veranstaltet.
(2)Absatz 2,Dieses Hauptstück gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen oder Dienstleistungskonzessionsverträgen,
die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder
die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 2 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz 2, gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,
sofern mindestens 80 vH des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Werden die gleiche Dienstleistung oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.
(3)Absatz 3,Die Auftraggeber haben der Kommission auf deren Anfrage
alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 fallen,alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz eins, fallen,
die Namen der Unternehmen gemäß Abs. 2,die Namen der Unternehmen gemäß Absatz 2,,
die Art und den Wert der Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2 sowiedie Art und den Wert der Dienstleistungsaufträge gemäß Absatz 2, sowie
die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen des Abs. 2 genügen,die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen des Absatz 2, genügen,
mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031883