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Art. 2 § 122 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 12201.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Freistellung vom Geltungsbereich

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Auftraggeber, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ausüben, können - sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung - bei der Kommission schriftlich beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als eine Tätigkeit im Sinne von Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, gilt oder dass sie als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Paragraph 20, Ziffer 8, Litera b, zur Nutzung einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten gelten. Der Antrag ist beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Dieser hat den Antrag unverzüglich der Kommission im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Antrag gemäß Absatz eins, die erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Rechtsvorschriften beizuschließen, dass
    1. Ziffer eins
      im Falle einer Genehmigungspflicht für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, es anderen Unternehmen freisteht, ebenfalls eine Genehmigung zu jenen Bedingungen zu beantragen, denen die Antragsteller gemäß Absatz eins, unterliegen;
    2. Ziffer 2
      die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit, die die Auftraggeber zur Ausübung besonderer Tätigkeiten besitzen müssen, festgelegt wurde, bevor die Qualifikation der Bewerber für eine derartige Genehmigung beurteilt wurde;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung zur Ausübung der in Absatz eins, genannten Tätigkeiten anhand objektiver Kriterien erteilt wird, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Förderung vorgesehenen Mittel beziehen; diese Kriterien wurden festgelegt und veröffentlicht, bevor die Anträge auf Genehmigung eingebracht worden sind; diese Kriterien sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden;
    4. Ziffer 4
      alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder die Aufgabe der Tätigkeit, einschließlich der Bestimmungen über die mit der Ausübung, den Abgaben und der Beteiligung am Kapital oder dem Einkommen der Auftraggeber verbundenen Verpflichtungen, festgelegt und zur Verfügung gestellt wurden, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht wurden; diese Bedingungen und Auflagen sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden; Änderungen der Bedingungen und Auflagen haben für alle betroffenen Auftraggeber gegolten und sind in nicht diskriminierender Weise vorgenommen worden; die mit der Ausübung verbundenen Verpflichtungen wurden vor der Erteilung der Genehmigung festgelegt;
    5. Ziffer 5
      unbeschadet einer behördlichen Aufforderung, die zur Verwirklichung eines Zieles gemäß Artikel 30, EGV erforderlich ist, die Auftraggeber weder durch Rechtsvorschriften noch durch eine Vereinbarung oder Absprache verpflichtet sind, Angaben über die künftigen oder gegenwärtigen Quellen für ihre Käufe zu machen.
    Für Unternehmen, denen gemäß den Paragraphen 68, ff des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, die Nutzung geographischer Gebiete zum Zweck der Prospektion oder Förderung von Erdöl oder Gas überlassen wurde, gelten die Bedingungen der Ziffer eins bis 5 als erfüllt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den beizuschließenden Unterlagen lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Unternehmen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG und der Paragraphen 68, ff des Mineralrohstoffgesetzes handelt und dass die Bestimmung des Absatz 5, beachtet wird.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Absatz eins, unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  4. Absatz 4,Unbeschadet einer Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen des 5. und 6. Teiles dieses Bundesgesetzes auch auf von einer Entscheidung der Kommission erfasste Auftraggeber (freigestellte Auftraggeber) anzuwenden.
  5. Absatz 5,Freigestellte Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu beachten. Insbesondere haben die Auftraggeber den Unternehmen, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat auf Grund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Freigestellte Auftraggeber haben - sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung - dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Zuschlagserteilung bekannt zu geben.
  7. Absatz 7,Freigestellte Auftraggeber haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 Euro betragen hat, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben. Sie haben diese Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.

Schlagworte

Bauauftrag, Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031884