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Art. 2 § 136 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 13601.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bestellung der Mitglieder

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Die Bundes-Vergabekontrollkommission besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Senatsvorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die Senatsvorsitzenden und die sonstigen Mitglieder werden über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden dürfen weder der Auftragnehmer- noch der Auftraggeberseite angehören. Für die Bestellung der sonstigen Mitglieder gilt Absatz 7,
  2. Absatz 2,Wer Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission ist, kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvergabeamtes sein.
  3. Absatz 3,Das Bundesvergabeamt besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Senatsvorsitzenden sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Bundesvergabeamtes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Senatsvorsitzenden werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung erstmalig für die Dauer von fünf Jahren ernannt, soweit aber der Betroffene im Zeitpunkt seiner Ernennung das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, hat die Ernennung bis zum Ablauf des Jahres zu erfolgen, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Nach einer tatsächlichen Dienstzeit von drei Jahren in dieser Funktion können Senatsvorsitzende, sofern nicht die Verlängerungstatbestände des Paragraph 136 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, anzuwenden sind, einen Antrag auf unbefristete Ernennung stellen. Dem Antrag ist von der Vollversammlung zuzustimmen. Die unbefristete Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.
  5. Absatz 5,Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Absatz 4, ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
  6. Absatz 6,Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  7. Absatz 7,Die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind aus dem Kreis der Auftraggeber und der Auftragnehmer zu bestellen. Die Anzahl der sonstigen Mitglieder der Auftraggeber und der Auftragnehmerseite hat gleich zu sein. Bei der Erstellung des Vorschlages der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder der Auftragnehmerseite ist auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.
  8. Absatz 8,Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sowie die Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes müssen über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen und entweder
    1. Ziffer eins
      bereits durch mindestens vier Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien erforderlich ist, oder
    2. Ziffer 2
      über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Vergaberechts verfügen.
  9. Absatz 9,Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und die Senatsvorsitzenden und die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen.
  10. Absatz 10,Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung als Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes ausgeschlossen.
  11. Absatz 11,Unter Bedachtnahme auf die Absatz 2, 6, 7, 9 und 10 sind für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten haben.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031898