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Art. 2 § 137 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 13701.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Unvereinbarkeit

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen der Bundes-Vergabekontrollkommission oder dem Bundesvergabeamt nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes dürfen keine Tätigkeit ausüben, die
    1. Ziffer eins
      weisungsgebunden zu besorgen ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, oder
    3. Ziffer 3
      sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, oder
    4. Ziffer 4
      sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Tätigkeiten, die neben dem Amte ausgeübt werden, unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2, genannten Mitglieder sowie die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind für die Dauer des Vorliegens der Ausschließungsgründe gemäß Absatz eins, sowie für die Dauer der Ausübung des Amtes des Bundespräsidenten, des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), für die Dauer ihrer Mitgliedschaft zum Europäischen Parlament, zur Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie zum Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum Bundesvergabeamt.

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031899