Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 137Artikel 2, Paragraph 137
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Unvereinbarkeit
§ 137.Paragraph 137,
(1)Absatz eins,Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen der Bundes-Vergabekontrollkommission oder dem Bundesvergabeamt nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes dürfen keine Tätigkeit ausüben, die
weisungsgebunden zu besorgen ist, oder
die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, oder
sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, oder
sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Tätigkeiten, die neben dem Amte ausgeübt werden, unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.Die in Absatz 2, genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Tätigkeiten, die neben dem Amte ausgeübt werden, unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 2 genannten Mitglieder sowie die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind für die Dauer des Vorliegens der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 sowie für die Dauer der Ausübung des Amtes des Bundespräsidenten, des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), für die Dauer ihrer Mitgliedschaft zum Europäischen Parlament, zur Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie zum Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum Bundesvergabeamt.Die in Absatz 2, genannten Mitglieder sowie die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind für die Dauer des Vorliegens der Ausschließungsgründe gemäß Absatz eins, sowie für die Dauer der Ausübung des Amtes des Bundespräsidenten, des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), für die Dauer ihrer Mitgliedschaft zum Europäischen Parlament, zur Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie zum Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum Bundesvergabeamt.
Schlagworte
Verfassungsgerichtshof
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031899