Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 141Artikel 2, Paragraph 141
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Evidenzstelle
§ 141.Paragraph 141,
(1)Absatz eins,Dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit von deren Mitgliedern auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu ist eine gemeinsame Evidenzstelle einzurichten, die die Entscheidungen und Empfehlungen in einer übersichtlichen Art und Weise zu dokumentieren und evident zu halten hat.
(2)Absatz 2,Die Aufbereitung der Entscheidungen des Bundesvergabeamtes für die Dokumentation obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden, sofern nicht vom Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes auf andere Weise dafür Vorsorge getroffen wurde. Die Aufbereitung der Empfehlungen der Bundes-Vergabekontrollkommission ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Die Aufbereitung hat in beiden Fällen umgehend zu erfolgen und ist verschlagwortet, in anonymisierter Form und strukturiert dem Bundeskanzler zur Veröffentlichung im RIS unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Leitung der gemeinsamen Evidenzstelle obliegt dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes. In grundsätzlichen Angelegenheiten hat er das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031903