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Art. 2 § 142 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 14201.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 142

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bildung und Zusammensetzung der Senate

Paragraph 142,

  1. Absatz eins,Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt werden, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Senaten tätig.
  2. Absatz 2,Bei der Bildung der Senate sind insbesondere die verschiedenen Fachbereiche des Vergabewesens sowie dessen rechtliche, wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 154, besteht jeder Senat aus einem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat bei der Bundes-Vergabekontrollkommission der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender, beim Bundesvergabeamt eines der in Paragraph 136, Absatz 4, genannten Mitglieder zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031904