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Art. 2 § 144 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 14401.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vollversammlung

Paragraph 144,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes bilden die jeweilige Vollversammlung. Sie ist vom jeweiligen Vorsitzenden einzuberufen.
  2. Absatz 2,Folgende Beschlüsse der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr;
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über die Annahme des Tätigkeitsberichtes;
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß Paragraph 138, Absatz 3,;
    5. Ziffer 5
      die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit;
    6. Ziffer 6
      die Zustimmung zur unbefristeten Ernennung eines Senatsvorsitzenden.
  3. Absatz 3,Sonstige Beschlüsse der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Absatz 4,Die Sitzungen der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031906