Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 148Artikel 2, Paragraph 148
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Ablehnungsrecht der Parteien
§ 148.Paragraph 148,
Parteien können Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der jeweilige Vorsitzende der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes. Betrifft der Ablehnungsantrag den Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der jeweilige stellvertretende Vorsitzende. Werden sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende abgelehnt, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der an Lebensjahren älteste Senatsvorsitzende. An die Stelle eines abgelehnten Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied gemäß der Geschäftverteilung.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031910