Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 152Artikel 2, Paragraph 152
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Aufgaben des Vorsitzenden
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz eins,Der jeweilige Vorsitzende leitet die Bundes-Vergabekontrollkommission bzw. das Bundesvergabeamt. Zur Leitung zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das jeweilige Personal.
(2)Absatz 2,Ist der jeweilige Vorsitzende der Bundes-Vergabekontrollkommission bzw. des Bundesvergabeamtes verhindert, so wird er vom jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende des Bundesvergabeamtes verhindert, ist er von dem an Lebensjahren ältesten Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes zu vertreten. Für den Fall der Verhinderung auch des stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission sind in der Geschäftsordnung Regelungen vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031914