Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 160Artikel 2, Paragraph 160
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Zulässigkeit der Schlichtung
§ 160.Paragraph 160,
(1)Absatz eins,Ein Ersuchen auf ein Tätigwerden gemäß § 159 Abs. 1 ist in folgenden Fällen unzulässig:Ein Ersuchen auf ein Tätigwerden gemäß Paragraph 159, Absatz eins, ist in folgenden Fällen unzulässig:
in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit,
im Unterschwellenbereich bei Verfahren gemäß den §§ 26 Abs. 1 und 3 sowie 27, sowieim Unterschwellenbereich bei Verfahren gemäß den Paragraphen 26, Absatz eins und 3 sowie 27, sowie
betreffend Entscheidungen, deren Rechtswidrigkeit vor dem Bundesvergabeamt nicht mehr geltend gemacht werden kann.
(2)Absatz 2,Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ist eine Schlichtung nur auf beiderseitiges Ersuchen der Beteiligten zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031922