Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 166Artikel 2, Paragraph 166
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 166.Paragraph 166,
(1)Absatz eins,Ein Antrag gemäß § 163 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag gemäß Paragraph 163, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
ein bestimmtes Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;
wenn er nicht innerhalb der in § 169 genannten Fristen gestellt wird;wenn er nicht innerhalb der in Paragraph 169, genannten Fristen gestellt wird;
wenn keine Verständigung gemäß § 163 Abs. 2 erfolgt ist;wenn keine Verständigung gemäß Paragraph 163, Absatz 2, erfolgt ist;
wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt wurde, es sei denn, ein Streitteil macht glaubhaft, dass der andere Streitteil sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder
trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031928