Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 169Artikel 2, Paragraph 169
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Fristen
§ 169.Paragraph 169,
(1)Absatz eins,Anträge auf Nachprüfung betreffend Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich sind beim Bundesvergabeamt innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:
im offenen Verfahren:
hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage, in beschleunigten Verfahren sieben Tage, vor Ablauf der Angebotsfrist;
hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von sieben Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
im nicht offenen Verfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung:
hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren drei Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist;
hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von sieben Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;
hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren gemäß § 48 innerhalb von sieben Tagen und in beschleunigten Verfahren gemäß § 49, innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren gemäß Paragraph 48, innerhalb von sieben Tagen und in beschleunigten Verfahren gemäß Paragraph 49,, innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;
hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren gemäß § 48 innerhalb von sieben Tagen und in beschleunigten Verfahren gemäß § 49, innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren gemäß Paragraph 48, innerhalb von sieben Tagen und in beschleunigten Verfahren gemäß Paragraph 49,, innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung:
hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren jedenfalls drei Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist;
hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von sieben Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;
hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens 14 Tage, in beschleunigten Verfahren spätestens sieben Tage, nach Zugang der Aufforderung;
hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von sieben Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung:
hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von sieben Tagen, nach Zugang der Aufforderung;
hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von sieben Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;
hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;
hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl;
hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
im Prüfsystem: hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Aufnahme sowie der Aberkennung der Qualifikation innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Ablehnung bzw. der Aberkennung.
beim Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung:
hinsichtlich der Ausschreibung innerhalb von 28 Tagen nach Veröffentlichung;
hinsichtlich der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens innerhalb der Fristen gemäß Z 2;hinsichtlich der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens innerhalb der Fristen gemäß Ziffer 2,;
hinsichtlich der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung innerhalb der Fristen gemäß Z 4.hinsichtlich der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung innerhalb der Fristen gemäß Ziffer 4,
hinsichtlich der Unterlassung einer nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bekanntmachung unverzüglich ab Kenntnis jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.
(2)Absatz 2,Anträge auf Nachprüfung betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sind beim Bundesvergabeamt innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:
im offenen Verfahren:
hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage, in beschleunigten Verfahren sieben Tage, vor Ablauf der Angebotsfrist;
hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
im nicht offenen Verfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung:
hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren drei Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist;
hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;
hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;
hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung:
hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;
hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;
hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung:
hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren drei Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist;
hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;
hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;
hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung:
hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;
hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;
hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;
hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;
hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl;
hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
im geladenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl;
hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
bei der elektronischen Auktion:
hinsichtlich der Ausschreibung innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntmachung;
hinsichtlich der Nicht-Zulassung zur Teilnahme innerhalb von drei Arbeitstagen;
hinsichtlich der Bewerberauswahl bei nicht offenen Auktionen innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Auswahl;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
bei der Rahmenvereinbarung:
hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens innerhalb der für das betreffende Verfahren genannten Fristen gemäß Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis d, Z 3 lit. a bis d, Z 4 lit. a und b sowie Z 8 lit. a bis c;hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens innerhalb der für das betreffende Verfahren genannten Fristen gemäß Ziffer eins, Litera a und b, Ziffer 2, Litera a bis d, Ziffer 3, Litera a bis d, Ziffer 4, Litera a und b sowie Ziffer 8, Litera a bis c;
hinsichtlich der Auswahl der Partei oder der Parteien, mit der bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll (Bekanntmachung der Angebotsbewertung), innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Auswahl;
hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmen abgeschlossen wurde, nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb, innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmen abgeschlossen wurde, nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb, innerhalb der Frist gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
bei der Direktvergabe: hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens unverzüglich ab Kenntnis jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.
hinsichtlich der Unterlassung einer nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bekanntmachung unverzüglich ab Kenntnis jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031931