Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 177Artikel 2, Paragraph 177
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Gebühren und Gebührenersatz
§ 177.Paragraph 177,
(1)Absatz eins,Für Anträge gemäß den §§ 163 Abs. 1, 164 Abs. 1, 171 Abs. 1 und 175 Abs. 1 hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten.Für Anträge gemäß den Paragraphen 163, Absatz eins, 164, Absatz eins, 171, Absatz eins und 175 Absatz eins, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren und ist gemäß den in Anhang X ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten.Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Absatz eins, richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren und ist gemäß den in Anhang römisch zehn ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten.
(3)Absatz 3,Für Anträge auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren gemäß § 165 Abs. 2 und 4 ist eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50% von den in Anhang X genannten Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Die Höhe der Pauschalgebühr richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren.Für Anträge auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 165, Absatz 2 und 4 ist eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50% von den in Anhang römisch zehn genannten Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Die Höhe der Pauschalgebühr richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren.
(4)Absatz 4,Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesvergabeamt nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
(5)Absatz 5,Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 oder 3 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner.Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Absatz eins, oder 3 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner.
Anmerkung
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2006,
G 154/05-8, V 118/05-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April
2006, zu Recht erkannt: „Die Wortfolge „und 175 Abs. 1“ in § 177
Abs. 1 sowie die Wortfolge „Bauaufträge ..... 2 500 €“ in der
fünftletzten Zeile des Anhanges X jeweils des
Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, war
verfassungswidrig.“ (vgl. BGBl. I Nr. 52/2006).
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober
2006, G 124/06, V 44/06-6, dem Bundeskanzler zugestellt am
27. Oktober 2006, zu Recht erkannt: „Die Wortfolge „, 171 Abs. 1“
in § 177 Abs. 1 und die Wortfolge „Liefer- und
Dienstleistungsaufträge ......“ in der letzten Zeile des Anhanges
X jeweils des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, war
verfassungswidrig.“ (vgl. BGBl. I Nr. 157/2006).
3. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember
2006, G 107/06-9, V 36/06-9, G 112/06-5, V 39/06-5, G 196/06-4 und
G 198/06-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Februar 2007, zu
Recht erkannt: „Die Wortfolgen „163 Abs. 1“ und „164 Abs. 1“ in
§ 177 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002,
waren verfassungswidrig.“
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031939