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Art. 2 § 188 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 18801.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsvorschriften

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Für die im Zeitpunkt des jeweiligen In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren gilt dieses Bundesgesetz nicht.
  2. Absatz 2,Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die ÖNORM-EN 45 503 für Bescheinigungen im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 1997 für verbindlich erklärt wird (Bescheinigungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 1997,, gilt als Verbindlicherklärung im Sinne des Paragraph 179, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 56, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, fortzuführen. Wird in Verfahren, die nach dem 1. September 2002 vom Bundesvergabeamt nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 56, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, fortzuführen sind, das Verfahren ausgesetzt oder gemäß Paragraph 38 a, AVG ein Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt, so sind diese Verfahren vom Bundesvergabeamt nach Entscheidung der Vorfrage bzw. nach Einlangen der Vorabentscheidung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Nach einer Aufhebung eines Bescheides des Bundesvergabeamtes durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, die nicht vor dem 1. September 2002 erfolgt, ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige, jedoch ausgesetzte Verfahren oder Verfahren, in denen gemäß Paragraph 38 a, AVG ein Antrag auf Fällung einer Vor-abentscheidung gestellt wurde, diese aber bis zum 1. September 2002 noch nicht eingelangt ist, sind vom Bundesvergabeamt nach Entscheidung der Vorfrage bzw. nach Einlangen der Vorabentscheidung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für den Bereich eines Landes bei der Vergabekontrollbehörde dieses Landes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des gemäß Artikel 151, Absatz 27, B-VG zu einem Bundesgesetz gewordenen Landesgesetzes fortzuführen. Im Übrigen gilt für diese Verfahren im Falle der Aussetzung des Verfahrens, des Stellens eines Antrages auf Fällung einer Vorabentscheidung oder einer Aufhebung eines Bescheides einer Vergabekontrollbehörde eines Landes durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof sinngemäß Gleiches wie für Verfahren vor dem Bundesvergabeamt.
  4. Absatz 4,Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission nach den Bestimmungen des BVergG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, gelten als Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz.
  5. Absatz 5,Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes mit Ausnahme der Bestellung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der senatsvorsitzenden Richter, nach den Bestimmungen des BVergG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, gelten als Bestellungen des Bundesvergabeamtes gemäß diesem Bundesgesetz.
  6. Absatz 6,Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, neu gefassten Bestimmungen und für das Außer-Kraft-Treten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen 135, Absatz 3, 139, Absatz eins und 140 Absatz 2, treten mit 1. September 2002 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Zugleich mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das BVergG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, außer Kraft.
    4. Ziffer 4
      (Verfassungsbestimmung) Zugleich mit dem In-Kraft-Treten der in Ziffer 2, genannten Bestimmungen treten die Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 3 und 5, 99 Absatz 2 und 101 Absatz eins, des BVergG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, außer Kraft.
  7. Absatz 7,Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Bundesvergabeamtes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu treffen.

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031950